Ein Haftpflichtschaden tritt immer dann ein, wenn eine andere Person einen Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug verursacht hat. In der Regel mit einem gegnerischen Fahrzeug.

In diesem Fall greift die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Des Weiteren gilt die freie Wahl des Gutachters bei einem unverschuldeten KFZ-Unfall. Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug einen unverschuldeten Unfall hatten, dann ist die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zum finanziellen Ausgleich von Personenschäden, Sachschäden und Schädigungen des Vermögens verpflichtet.

Laut BGB haben Sie als Geschädigter nach einem Kfz-Unfall das Recht auf Erstattung sämtlicher Kosten, die zur Wiederherstellung des Vorschadenszustandes erforderlich sind. Hierzu gehören auch die Kosten der Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen/ KFZ-Gutachters. Um Ihren Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, müssen Sie die Schadenshöhe zunächst nachweisen. Zum Nachweis haben Sie grundsätzlich das Recht, selbst zu bestimmen, wer den Schaden ermittelt, das heißt: Sie haben ohne Vorbehalt das Recht, einen eigenen KFZ-Sachverständigen / KFZ-Gutachter zu bestimmen, der Ihren Schadensersatzanspruch ermittelt.

Das gilt auch dann, wenn die Versicherung die Schadensabwicklung in eigener Regie durchzuführen versucht, indem sie einen eigenen KFZ-Gutachter / KFZ-Sachverständigen zur Begutachtung Ihres Fahrzeuges schickt. Sie müssen das durch die Versicherung beauftragte Gutachten nicht akzeptieren.

Die Kosten für das Kfz-Gutachten des von Ihnen beauftragten KFZ-Gutachters / KFZ-Sachverständigen muss die Versicherung des Unfallverursachers (Schädigers) grundsätzlich übernehmen.

Wer übernimmt die Kosten des Gutachtens?

Im Falle eines Haftpflichtschadens gehen neben den Kosten für den KFZ-Sachverständigen / KFZ-Gutachter auch sämtliche Kosten für einen Rechtsanwalt vollständig zu Lasten der gegnerischen Haftpflichtversicherung und können somit für Sie kostenfrei beauftragt werden.

Kaskoschaden

Die Vorteile gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung haben Sie im Falle eines Kaskoschadens, bei dem Sie gegenüber der eigenen Versicherung Anspruch stellen leider nicht. Da Ihre Versicherung den Schaden (Kasko-Schaden) reguliert, ist sie im Falle eines Kasko-Schäden weisungsberechtigt und kann das Gutachten bzw. den Kostenvoranschlag bei einem Kooperationspartner erstellen lassen.

Bevor Sie in diesem Fall einen KFZ-Gutachter/Unfallgutachter beauftragen, sollten Sie Rücksprache mit Ihrer eigenen Versicherung halten oder mit uns Kontakt aufnehmen.